Hinweis
Aktuell
Park geöffnet von 10.00 - 16.30 Uhr (letzter Einlass) Öffentliche Hausführung siehe Onlineshop
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ALLGEMEINE EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR DEN PARKPLATZ DER WASSERBURG ANHOLT
I. Mietvertrag
Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Parktickets bzw. Nutzung der Dauerparkkarte und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
II. Mietpreis – Einstelldauer
(1) Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
(2) Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
(3) Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.
(4) Die Höchstparkdauer beträgt 2 Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
(5) Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
(6) Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtkarte ist der Preis entsprechend der aushängenden Preisliste zu bezahlen. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastikkarten 20,00 € pro Stück zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € fällig.
(7) Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.
(8) Das Erschleichen eines Einstellplatzes ohne Bezahlung des Parkentgeltes wird straf- und zivilrechtlich verfolgt (s.a. VIII).
III. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen, Starkwind oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
(2) Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Die Benutzung der Parkplatzanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Entwendung, Abhandenkommen des eingestellten Kfz oder durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kfz.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkplatzanlage durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkplatzanlage hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkplatzanlage.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen des Parkplatzes.
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten:
1. das Befahren mit Wohnmobilen, Wohnwagen u.ä. Geräten und deren Abstellung;
2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis;
3. die Verwendung von Feuer;
4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;
6. das Betanken des Fahrzeugs;
7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden;
10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
VII. Abschleppen
Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. Abzuschleppen
VIII. Leistungserschleichung
Das Verlassen des Parkplatzes mit Fahrzeug ohne Entrichtung des Mietpreises (vgl. II), stellt in aller Regel eine Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB dar und wird vom Vermieter strafrechtlich verfolgt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) hat der Täter zusätzlich ein zusätzliches erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 50 € zzgl. Bearbeitungsgebühr von mindestens 50 € zzgl. entstandener Auslagen und Kosten an den Vermieter zu entrichten. Des Weiteren erteilt der Vermieter in Fällen der Leistungserschleichung regelmäßig ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot.
IX. Videoüberwachung
Zur Aufrechterhaltung eines laufenden Betriebes werden Videosysteme auf dem Parkplatz eingesetzt. Die Aufnahmen werden gespeichert, um bei Betriebsstörungen schnell eingreifen zu können oder in Schadensfällen Beweise zu sichern. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage einer Interessensabwägung nach Art. 6 (1) lit. f DSGVO und § 4 BDSG.
Stand: 01.03.2021